RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0090

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde, die ausdrücklich den erstinstanzlichen Bescheid bekämpft und nicht den die Berufung abweichenden Bescheid der Behörde zweiter Instanz ist mangels erschöpfung des Instanzenzuges (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020090.X02

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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