RS Vwgh 1987/7/9 87/07/0076

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung gegen einen - den Hinweis iSd § 61 Abs 1 AVG enthaltenden - wasserpolizeilichen Auftrags gem § 138 Abs 1 AVG (hier: u.a. Beseitigung einer Fischteichanlage), deren Ausführungen nur zu entnehmen ist, dass die Partei zwar den Bescheid bekämpfen will, dass diese aber andererseits dem damit erteilten Auftrag bereits nachgekommen bzw. gewillt ist, diesen zum Teil zu erfüllen und im übrigen eine wasserrechtliche Bewilligung für die - auftragsgemäß zu beseitigende - Anlage (hier: Fischteichanlage) erreichen will, an denen somit aber in keiner Weise erkennbar ist, an welchen Gründen die Berufung erhoben wird und durch welche Umstände oder Überlegungen diese untermauerbar wären, ist mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070076.X03

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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