RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0015

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0493 E 22. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den verkehrstechnisch geschulten Organen der Sicherheitswache ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß - also mit mehr als 1/3 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 m ausreicht (Hinweis E 23.9.1983, 81/02/0189 und E 13.1.1984, 83/02/0124).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020015.X03

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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