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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0493 E 22. November 1984 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den verkehrstechnisch geschulten Organen der Sicherheitswache ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß - also mit mehr als 1/3 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 m ausreicht (Hinweis E 23.9.1983, 81/02/0189 und E 13.1.1984, 83/02/0124).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020015.X03Im RIS seit
24.10.2005