TE Vwgh Beschluss 2008/2/29 2008/12/0009

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
DO Wr 1994 §74a Abs3 idF 2005/049;
DO Wr 1994 §74b Abs1 idF 1999/034;
DO Wr 1994 §74b Abs2 idF 2003/037;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache der MO in K, vertreten durch die Gabler, Gibel und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 26. November 2007, Zl. DS-239/2007, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 und der Ruhegenusszulage nach dem Wr. RVGZ 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. April 2002 als Beamtin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien. Zu ihrer - gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) erfolgten - Versetzung in den Ruhestand wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0161, verwiesen. Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. April 2002 als Beamtin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien. Zu ihrer - gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) erfolgten - Versetzung in den Ruhestand wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0161, verwiesen.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. November 2007 stellte der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (nach Jahren gestaffelt) betraglich fest, welcher Ruhegenuss der Beschwerdeführerin (gemäß den §§ 3 bis 7 und 9 iVm §§ 46, 73, 73c und 73e der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 idF LGBl. Nr. 48/2003 - Wr. PO 1995) und welche Ruhegenusszulage (gemäß §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 idF LGBl. Nr. 15/2002 - Wr. RVGZ 1995) der Beschwerdeführerin vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Jänner 2007 gebühre. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. November 2007 stellte der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (nach Jahren gestaffelt) betraglich fest, welcher Ruhegenuss der Beschwerdeführerin (gemäß den Paragraphen 3, bis 7 und 9 in Verbindung mit , Paragraphen 46, 73, 73 c und 73 e der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2003, - Wr. PO 1995) und welche Ruhegenusszulage (gemäß Paragraphen 3, bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2002, - Wr. RVGZ 1995) der Beschwerdeführerin vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Jänner 2007 gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 74a der Dienstordnung 1994 (idF der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Abs. 2 zweiter Satz idF der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/2006) lautet: Paragraph 74 a, der Dienstordnung 1994 in der Fassung , der 21. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 49/2005, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung , der 23. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/2006) lautet:

"7a. Abschnitt

Dienstrechtssenat

Wirkungsbereich

§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegtParagraph 74 a, (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt

1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind, 1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 29, erlassen worden sind,

2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,

3. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.Der Dienstrechtssenat ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG obliegt abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.
  2. (3)Absatz 3,Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 4 oder eine Feststellung gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

§ 74b Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 Satz 1 und 2 idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, im Übrigen idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003) lauten auszugsweise: Paragraph 74 b, Absatz eins, und 2 der Dienstordnung 1994 (Absatz eins, Satz 1 und 2 in der Fassung , der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, im Übrigen in der Fassung , der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003) lauten auszugsweise:

"Zusammensetzung

§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...Paragraph 74 b, (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. ...

  1. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu."

§ 74c der Dienstordnung 1994 (Abs. 1 bis 3 und 6 idF der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003, im Übrigen idF der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999) lautet: Paragraph 74 c, der Dienstordnung 1994 (Absatz eins, bis 3 und 6 in der Fassung , der 15. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2003, im Übrigen in der Fassung , der 7. Novelle, LGBl. für Wien Nr. 34/1999) lautet:

"Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat

§ 74c. (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.Paragraph 74 c, (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß Paragraph 52,, eines Freijahres gemäß Paragraph 52 a,, einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53, bis 53b und Paragraph 54,, einer Karenz gemäß Paragraph 55,, eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56 und einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

  1. (2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet:
    1. 1.Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. 4.Ziffer 4
      mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Paragraph 74 b, Absatz 2, bis 4,
    5. 5.Ziffer 5
      mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,mit der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, und 4 oder Paragraph 59,,
                  6.              durch Enthebung, welche der Stadtsenat
                  a)              verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
                  b)              zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  2. (3)Absatz 3,Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, ist ein neues Mitglied zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen des § 74b Abs. 1 bis 4 Anwendung, die für die Bestellung des Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft endet, gegolten haben."Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, ist ein neues Mitglied zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen des Paragraph 74 b, Absatz eins, bis 4 Anwendung, die für die Bestellung des Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft endet, gegolten haben."
  3. "(6)Absatz 6,Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Abs. 1 und 2 Z. 5 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen. Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Stellvertreter der Mitglieder anzuwenden."Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Absatz eins, und 2 Ziffer 5, enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen. Die Absatz eins, bis 5 sind auch auf die Stellvertreter der Mitglieder anzuwenden."

§ 75 Abs. 1 Wr. PO 1995 idF LGBl. Nr. 67 lautet: Paragraph 75, Absatz eins, Wr. PO 1995 in der Fassung , Landesgesetzblatt , Nr. 67 lautet:

"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 75. (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."Paragraph 75, (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

§ 14 Wr. RVGZ 1995 idF LGBl. Nr. 72 lautet: Paragraph 14, Wr. RVGZ 1995 in der Fassung , Landesgesetzblatt , Nr. 72 lautet:

"§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

§ 105 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) idF LGBl. für Wien Nr. 12/1978 lautet: Paragraph 105, Absatz eins, und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) in der Fassung , LGBl. für Wien Nr. 12/1978 lautet:

"§ 105

  1. (1)Absatz eins,Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind."

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0271; siehe auch Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), 189). Beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0271; siehe auch Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), 189).

Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 oder von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVGZ 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG ausgeschlossen (vgl. den zur Zurechnung von Jahren nach § 9 der Wr. PO 1995 ergangenen hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100). Da in Fragen der Bemessung des Ruhegenusses nach der Wr. PO 1995 oder von Zulagen zum Ruhegenuss nach dem Wr. RVGZ 1995 gegen Bescheide des Dienstrechtssenates der Stadt Wien eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist dessen Zuständigkeit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausgeschlossen vergleiche , den zur Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, der Wr. PO 1995 ergangenen hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0100).

Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit ihrem Hinweis nach § 61a AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof, nennt. Auf die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes weist im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit ihrem Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG hin, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof, nennt.

Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Februar 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120009.X00

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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