RS Vwgh 1987/8/25 85/09/0153

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Veröffentlicht am 25.08.1987
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
LBG Bgld 1978 §2;
LBG Bgld 1978 §6;

Beachte

Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989 86/09/0194 E 22. Oktober 1987

Rechtssatz

Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985090153.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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