RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 §14 Abs1;

Rechtssatz

Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist

(Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0076). Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages bzw auf Herausgabe eines sich im Besitz der beklagten Partei befindlichen grundbuchsfähigen Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160084.X01

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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