RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0123

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §237;

Rechtssatz

Die Anwendung von § 236 BAO und § 237 BAO setzt einen nach der Lage der vorgelegten Verwaltungsakten bisher nicht gestellten Antrag voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X05

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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