RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0202

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs2;
GGG 1984 §2 Z2;
GGG 1984 §3 Abs1;
GGG 1984 TP5 litb;

Rechtssatz

Für eine weitere Forderungsanmeldung im Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren, selbst wenn sie denselben Dienstvertrag beträfe und bereits in der ersten Forderungsanmeldung angekündigt worden wäre, ist die Eingangsgebühr nach TP 5 lit b des gemäß § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs neuerlich zu entrichten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der § 1 Abs 2 GGG, § 2 Z 2 GGG und § 3 Abs 1 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160202.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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