RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0116

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §504;

Rechtssatz

Da die Regeln der §§ 504 ff ABGB nachgiebiges Recht sind, hat der Fruchtnießer nur mangels anderer Vereinbarung das Recht auf den im Rahmen ordentlicher Wirtschaftsführung gezogenen vollen Ertrag der belasteten Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X05

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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