TE Vwgh Beschluss 2008/2/29 2006/12/0052

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

E1E;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

11997E234 EG Art234;
GehG 1956 §12 Abs2f Z3 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §12 Abs2f Z3 idF 2007/I/153;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2006/12/0052 B 25. Mai 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache des Mag. H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 21. Februar 2006, Zl. BMBWK-4623.220147/0002- III/5a/2005, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache des Mag. H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 21. Februar 2006, Zl. BMBWK-4623.220147/0002- III/5a/2005, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gestellte, bei der Kanzlei dieses Gerichtshofes am 17. Juli 2007 eingegangene und zu C-332/07 protokollierte Ersuchen um Vorabentscheidung wird zurückgezogen.Das gemäß Artikel 234, EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gestellte, bei der Kanzlei dieses Gerichtshofes am 17. Juli 2007 eingegangene und zu C-332/07 protokollierte Ersuchen um Vorabentscheidung wird zurückgezogen.

Begründung

§ 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 (Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2f eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, BGBl. I Nr. 87, Abs. 2f Z. 3 angefügt durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130), lautete auszugsweise: Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung , der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, Absatz 2 f, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, Absatz 2 f, Ziffer 3, angefügt durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130), lautete auszugsweise:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1.Ziffer eins
    die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2.Ziffer 2
    ...
  1. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

  1. a)Litera a
    ...
  2. b)Litera b
    im Lehrberuf
              aa)      an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  1. bb)Sub-Litera, b, b
    an der Akademie der bildenden Künste oder
  2. cc)Sub-Litera, c, c
    an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
...
  1. (2f)Absatz 2 f,Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 3.Ziffer 3
      nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind."nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind."
    Durch Art. 2 Z. 4 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ist die Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in § 12 Abs. 2f Z. 3 GehG entfallen und damit eine mit dem Gemeinschaftsrecht konforme Rechtlage hergestellt worden.Durch Artikel 2, Ziffer 4, der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, ist die Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, GehG entfallen und damit eine mit dem Gemeinschaftsrecht konforme Rechtlage hergestellt worden.
    Hierauf gestützt hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in der Angelegenheit der Verbesserung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) am 22. November 2007 den Bescheid vom 14. November 2007, Zl. BMUKK-4623.220147/0004- III/2007, erlassen (zugestellt). Darin wurde auf Basis des Entfalls der Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in § 12 Abs. 2f Z. 3 GehG dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen.Hierauf gestützt hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in der Angelegenheit der Verbesserung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) am 22. November 2007 den Bescheid vom 14. November 2007, Zl. BMUKK-4623.220147/0004- III/2007, erlassen (zugestellt). Darin wurde auf Basis des Entfalls der Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, GehG dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen.
    Die Einstellung des obgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Zl. 2006/12/0052) wegen Klaglosstellung erfolgte mit Beschluss vom heutigen Tag.
    Damit fehlt dem Vorabentscheidungsersuchen die Präjudizialität für ein anhängiges Verfahren, sodass es in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuziehen war.Damit fehlt dem Vorabentscheidungsersuchen die Präjudizialität für ein anhängiges Verfahren, sodass es in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuziehen war.
    Wien, am 29. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120052.X00

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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