RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0125

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Jede Beschwerde setzt eine bf Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der bf Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der bf Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der bf Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die bf Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160125.X01

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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