RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0029

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
B-VG Art18;

Rechtssatz

Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG gegen § 4 Abs 1 AuslBG entstanden. Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der dort verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" bzw. "gesamtwirtschaftliche Interessen" ist vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs 1 AuslBG im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, § 13 und § 14 AuslBG. Damit wird aber nach Auffassung des VwGH der der Verwaltungsbehörde bei der Auslegung eingeräumte Spielraum in einer dem Art 18 B-VG genügenden Weise begrenzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090029.X02

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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