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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die bf Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090157.X03Im RIS seit
11.04.2006