RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs8 Satz2;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für einen gem § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG vom Bf unaufgefordert eingebrachten Schriftsatz kann nur dann Stempelgebührenersatz zugesprochen werden, wenn der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Diese Notwendigkeit besteht für eine Äußerung zur Gegenschrift nicht, wenn sich die Gegenschrift der bel Beh im wesentlichen auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene und daher bekannte Begründung stützt (Hinweis auf E 21.9.1983, 83/17/0048).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090029.X03

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten