RS Vwgh 1987/9/9 86/01/0024

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Asylwerbers, es sei ihm gegenüber erklärt worden, die Verweigerung des Dienstes bei der Polizei werde im Falle der Ausrufung des Kriegsrechtes mit der Todesstrafe geahndet, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung glaubhaft zu begründen, da die Verweigerung des Dienstes im Rahmen der Wehrpflicht auch in anderen Staaten strafrechtlich geahndet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010024.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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