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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Asylwerbers, es sei ihm gegenüber erklärt worden, die Verweigerung des Dienstes bei der Polizei werde im Falle der Ausrufung des Kriegsrechtes mit der Todesstrafe geahndet, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung glaubhaft zu begründen, da die Verweigerung des Dienstes im Rahmen der Wehrpflicht auch in anderen Staaten strafrechtlich geahndet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010024.X01Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017