RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0163 E 13. November 1986 VwSlg 12299 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Gegenstände der Wiederaufnahmsbewilligung (Wiederaufnahmsverfügung) und der Sachentscheidung sind voneinander trennbar (Hinweis auf E 30.10.1979, 2795/78). Dass keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig ist, bedeutet ein Gleichzeitigkeitsgebot, schließt aber nicht aus, dass der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. In einem solchen Fall tritt hinsichtlich der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft und diesbezügliche Bindung der Rechtsmittelbehörde ein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080111.X01

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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