RS Vwgh 1987/9/10 86/13/0031

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §3 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine im § 3 Abs 1 FamLAG 1967 genannte Person, die bisher Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, zB bis 20. Jänner eines Jahres die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllte, für den Rest des Monates aber nicht mehr, erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ende Jänner. Für Februar wird jedoch dieser Anspruch nur dann zu verneinen sein, wenn für diesen Monat die gesetzlich und vertraglich normierten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe weiterhin nicht gegeben sind. Liegen nämlich in der Folge alle diese Voraussetzungen für Februar wieder vor, wäre gemäß § 10 Abs 2 FamLAG 1967 mit Beginn dieses Monates, ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe Ende Jänner erloschen ist, Familienbeihilfe weiter zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130031.X01

Im RIS seit

28.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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