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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs2;Rechtssatz
Beantwortet ein Abgabepflichtiger weder die konkreten Fragen der Abgabenbehörde nach Leistungen, die den als Betriebsausgaben geltend gemachten "Provisionszahlungen" zugrunde liegen, noch die Frage nach der Entrichtungsart der Zahlungen und werden Banküberweisungsbelege nicht vorgelegt, so kann kein Verstoß gegen die Denkgesetze darin erblickt werden, wenn die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu dem Schluß kommt, den strittigen Provisionszahlungen lägen keine Gegenleistungen zugrunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130283.X01Im RIS seit
10.09.1987