RS Vwgh 1987/9/10 84/13/0283

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Beantwortet ein Abgabepflichtiger weder die konkreten Fragen der Abgabenbehörde nach Leistungen, die den als Betriebsausgaben geltend gemachten "Provisionszahlungen" zugrunde liegen, noch die Frage nach der Entrichtungsart der Zahlungen und werden Banküberweisungsbelege nicht vorgelegt, so kann kein Verstoß gegen die Denkgesetze darin erblickt werden, wenn die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu dem Schluß kommt, den strittigen Provisionszahlungen lägen keine Gegenleistungen zugrunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130283.X01

Im RIS seit

10.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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