RS Vwgh 1987/9/10 87/08/0017

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §67 Abs4;

Rechtssatz

In Fällen, in denen ÜBER EINEN PARTEIENANTRAG auf Feststellung der Haftung gem § 67 Abs 4 ASVG zu erkennen ist, wird bei einem Vorgehen der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 dann der Verpflichtung der Behörde zur "Entscheidung in der Sache" nicht entsprochen, wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrundeliegenden ANTRAG der Partei unterbleibt: (Hinweis auf E 3. Juli 1986, 85/08/0129) (hier: Antrag auf Feststellung der Haftung gem § 67 Abs 4 AVG)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080017.X03

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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