TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B141/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. September 2002, Zl. RV 1350/1-6/2002, der nach den Beschwerdeangaben am 4. Dezember 2002 zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. September 2002, Zl. Regierungsvorlage 1350/1-6/2002, der nach den Beschwerdeangaben am 4. Dezember 2002 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 15. Jänner 2003 abgelaufen. Da eine Rechtsmittelfrist, soferne das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist in den Postkasten geworfen wird, nur dann gewahrt ist, wenn auf dem Postkasten der Vermerk angebracht ist, daß er noch am selben Tag ausgehoben wird (d.h. das Schriftstück noch an diesem Tag von der Post in Behandlung genommen wird; vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof vom 12. September 1963, Slg. N.F. 6086/A und 17. Juni 1983, 81/02/0262), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Beschwerde erst am 16. Jänner 2003, und somit verspätet, zur Post gegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 15. Jänner 2003 abgelaufen. Da eine Rechtsmittelfrist, soferne das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist in den Postkasten geworfen wird, nur dann gewahrt ist, wenn auf dem Postkasten der Vermerk angebracht ist, daß er noch am selben Tag ausgehoben wird (d.h. das Schriftstück noch an diesem Tag von der Post in Behandlung genommen wird; vergleiche dazu Verwaltungsgerichtshof vom 12. September 1963, Slg. N.F. 6086/A und 17. Juni 1983, 81/02/0262), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Beschwerde erst am 16. Jänner 2003, und somit verspätet, zur Post gegeben wurde.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B141.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00141_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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