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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
Es genügt nicht, nur "das Blinklicht zu setzen", weil es gemäß § 11 Abs 2 StVO darauf ankommt, dass der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig angezeigt wird, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180048.X05Im RIS seit
11.09.1987