RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0042

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0372 E 23. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen, dass der VwGH im Beschwerdefall nicht zu erkennen vermag weshalb für das Zur-Kenntnis-Bringen eines ergänzenden Gutachtens eine mündliche Verhandlung notwendig sein sollte. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die bel Beh nur deshalb gemäß § 66 Abs 2 AVG 1950 vorgegangen ist, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG 1950 einzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180042.X03

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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