RS Vwgh 1987/9/11 86/15/0067

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nur dann gegeben, wenn sämtliche in § 12 UStG 1972 genannten Voraussetzungen in jenem Veranlagungszeitraum gegeben waren, in dem der Umsatz getätigt worden ist, der den Vorsteuerabzug auslöst (Hinweis E 28.1.1982, 81/15/0072). Dabei bedarf es einer Rechnung, in der die USt an den Leistungsempfänger gesondert ausgewiesen ist, doch müssen in jenen von der Norm abweichenden Fällen, in denen eine Rechnung so spät beim Leistungsempfänger einlangt, daß der Vorsteuerabzug, nicht mehr in jenem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, die anderen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes abgestellt werden. Dies bedeutet, es muß in jedem Einzelfall des Vorsteuerabzuges, unabhängig davon, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Erbringung der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Lieferung oder sonstigen Leistung bei dem Unternehmer alle sonstigen (mit Ausnahme der Rechnung) im § 12 UStG 1972 für den Vorsteuerabzug geforderten Voraussetzungen vorhanden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150067.X04

Im RIS seit

11.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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