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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 6Stammrechtssatz
Dem Zweck des § 11 Abs 2 StVO wird weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Anzeige zwar erfolgt, aber ebenfalls nicht "so rechtzeitig, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180048.X02Im RIS seit
11.09.1987