RS Vwgh 1987/9/11 86/15/0067

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12;
UStG 1972 §20 Abs2;

Rechtssatz

Läuft eine Rechnung so spät beim Leistungempfänger ein, daß der Vorsteuerabzug nicht mehr in jenem Veranlagungszeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, vorgenommen werden kann, ist nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung durch den Leistungsempfänger die Vornahme des Vorsteuerabzugs im Veranlagungszeitraum des Einlangens der Rechnung zulässig. Es müssen aber die anderen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden - Lieferung oder sonstigen Leistung - gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150067.X02

Im RIS seit

11.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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