RS Vwgh 1987/9/11 86/15/0067

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12;
UStG 1972 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn sämtliche im § 12 UStG 1972 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum bzw Veranlagungszeitraum der Vorsteuerabzug für Vorsteuern aus Vorleistungen vorgenommen werden kann, enthält das UStG 1972 nicht. Auch § 20 Abs 2 erster Satz UStG 1972 ordnet lediglich an, daß von dem nach § 20 Abs 1 UStG 1972 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind. Da aber schon nach dem Wortlaut des § 12 UStG 1972 nicht zweifelhaft sein kann, daß nur solche Vorsteuern abzugsfähig sind, bezüglich welcher alle im § 12 UStG 1972 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt es auf der Hand, daß es keiner gesonderten gesetzlichen Bestimmung darüber bedurft hat, in welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf. Zur Frage, ob sich der Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum oder nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger bestimmt, besteht grundsätzlich Einigkeit in Lehre und Rsp dahin, daß dem Datum der Rechnungsausstellung im Normalfall die entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150067.X01

Im RIS seit

11.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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