RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0059

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Auf Willenserklärungen des Grundeigentümers, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, kommt es bei der Frage, ob eine Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ist, nicht an.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X02

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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