RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0032

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Wird die Zulässigkeit einer Angabe über die von einem anderen Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit bestritten, ist die Feststellung notwendig, ob die Aussage auf einer Schätzung, auf dem Ablesen eines Tachometers beruht oder, ob die Beobachtung auf andere Weise erfolgte (Hinweis E 13.4.1984, 83/02/0333, 31.1.1986, 85/18/0358).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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