RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0048

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Es liegt trotz der unterschiedlichen Formulierung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nach § 11 Abs 2 StVO im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Spruch des angefochtenen Bescheides keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde vor, sondern es war diese gemäss § 66 Abs 4 AVG berechtigt, den Spruch dem Wortlaut des § 11 Abs 2 StVO anzupassen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VS, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180048.X06

Im RIS seit

11.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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