RS Vwgh 1987/9/11 85/18/0052

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Umstandswörter, welche ausschließlich Angaben der Zeit bezeichnen, (wie zB "dann", "danach", "sodann", "nach", "vor") sind an sich, ohne das Hinzutreten von ergänzenden Feststellungen im jeweiligen Beschwerdefall nicht geeignet, über einen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum präzise Aussagen zu treffen, geschweige denn im grammatikalischen Kontext des Spruches den Tatort ausreichend zu konkretisieren. Auch das Wort "unweit" kann kein dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG entsprechendes räumliches Naheverhältnis umschreiben (hier: Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO, § 15 Abs 1 StVO; Hinweis E 17.6.1987, 85/18/0111).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180052.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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