RS Vwgh 1987/9/11 85/18/0154

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50 Abs1;
AVG §50 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Fehlt es in Ansehung eines für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatumstandes (hier: der Verkehrsverhältnisse) an einer konkreten, die Rechtfertigung des Bfrs widerlegenden Angabe des (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978) vernommenen (und sich nicht mehr genau an die Amtshandlung erinnernden und auf die Anzeige verweisenden) Meldungslegers, darf sich die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung zur Entkräftung der Rechtfertigung des Bfrs nicht auf die Zeugenaussage des Meldungslegers berufen (Hinweis E 29.1.1982, 81/02/0244).

Schlagworte

Beweise Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180154.X02

Im RIS seit

11.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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