RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0005

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0295 E 10. April 1984 VwSlg 11399 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Dispositionsfreiheit des Inhabers einer Wohnung folgt, dass sich der Schutz vor Immissionen gleichermaßen auf alle Aufenthaltsräume erstrecken muss (Hinweis E 21.12.1960, 1957/58, VwSlg 5452 A/1960 zur GewO 1859), sodass es nicht darauf ankommt, ob ein der Belästigung ausgesetzter Raum ein Schlafraum oder ein Wohnraum ist (Hinweis E 20.11.1962, 0498/62 zur GewO 1859). Es kommt daher (auch) nicht darauf an, ob ein Aufenthaltsraum des Nachbarn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde als "Wohnzimmer" oder "Schlafzimmer" dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040005.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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