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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0295 E 10. April 1984 VwSlg 11399 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Aus der Dispositionsfreiheit des Inhabers einer Wohnung folgt, dass sich der Schutz vor Immissionen gleichermaßen auf alle Aufenthaltsräume erstrecken muss (Hinweis E 21.12.1960, 1957/58, VwSlg 5452 A/1960 zur GewO 1859), sodass es nicht darauf ankommt, ob ein der Belästigung ausgesetzter Raum ein Schlafraum oder ein Wohnraum ist (Hinweis E 20.11.1962, 0498/62 zur GewO 1859). Es kommt daher (auch) nicht darauf an, ob ein Aufenthaltsraum des Nachbarn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde als "Wohnzimmer" oder "Schlafzimmer" dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040005.X01Im RIS seit
26.01.2006