RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/11/03 1213/80 2

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl Hellbling, Kommentar zu den VwVerfG, II/S 90, Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB S 183, OGH 13.11.1964, EvBl 1965/Nr 275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040009.X01

Im RIS seit

15.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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