RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0110

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Satz1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §4;

Rechtssatz

Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt die im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist im Grunde des § 26 Abs 3 erster Satz VwGG mit dem Tag zu laufen, an dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer DIESEM zugestellt worden ist - sohin NICHT mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die PARTEI PERSÖNLICH. Die nach Ablauf der so bestimmten Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070110.X01

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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