RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0028

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §94 Z46;
GewO 1973 §98;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses wird nicht angeführt, in bezug worauf dem Beschuldigten Reparatur- bzw. Lackiererarbeiten zur Last gelegt werden; in weiterer Folge wird lediglich ausgeführt, dass er somit unberechtigterweise das "Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk" ausgeübt habe. Abgesehen von der aufgezeigten mangelhaften Spruchfassung ist in Anführung des letztangeführten Zuordnungstatbestandes ("Kraftfahrzeugmechanikergewerbe") der Behörde überdies insofern ein Subsumtionsirrtum unterlaufen, da im Falle des Fehlens einer derartigen Gewerbeberechtigung durchgeführte Tätigkeiten des "Lackiererhandwerks" - mögen sie auch an Kraftfahrzeugen durchgeführt worden sein - diesem Gewerbe und nicht etwa schlechthin dem Kraftfahrzeugmechanikergewerbe zuzurechnen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040028.X01

Im RIS seit

27.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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