RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0020

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Es entspricht den Tatbestandserfordernissen des § 63 Abs 3 AVG, wenn eine Eingabe der Partei im Verwaltungsverfahren mit "Berufung gegen Betriebsbewilligung Fa. X" überschrieben, das Bescheiddatum und den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides bezeichnet und nach dem gesamten Vorbringen der Partei in zweifelsfreier Weise die Absicht hervorgeht, im vorgesehenen Rechtsmittelweg eine ihrem gegenteiligen Sachverhaltsvorbringen entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040020.X03

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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