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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Auslegung einer Elementarholzklausel in einem Regulierungsplan hat nach ihrem Wortlaut zu erfolgen. Der Inhalt anderer Regulierungsurkunden eignet sich zur Interpretation nicht. Wird in der Urkunde für den Elementarfall das "abgängige" Bauholz und Nutzholz zugesichert, so hat ein Abzug von Eigenleistung des Holzbezugsberechtigten (etwa eines Holzbeitrages aus Eigenwäldern oder eines Holzzukaufes) nicht zu erfolgen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070014.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015