RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0014

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auslegung einer Elementarholzklausel in einem Regulierungsplan hat nach ihrem Wortlaut zu erfolgen. Der Inhalt anderer Regulierungsurkunden eignet sich zur Interpretation nicht. Wird in der Urkunde für den Elementarfall das "abgängige" Bauholz und Nutzholz zugesichert, so hat ein Abzug von Eigenleistung des Holzbezugsberechtigten (etwa eines Holzbeitrages aus Eigenwäldern oder eines Holzzukaufes) nicht zu erfolgen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070014.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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