RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Demjenigen, dem eine auf § 32 Abs 2 lit c WRG gestützte wasserrechtliche Bewilligung (hier: zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches), sohin innerhalb der durch die Auflagen des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt wird, trifft demgemäß auch die Verpflichtung zur Reinhaltung und zu Anpassung von Reinhaltungsvorkehrungen iSd § 33 Abs 2 WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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