RS Vwgh 1987/9/15 85/04/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §80 Abs1;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Wenn eine objektive Messung der Immissionen der genehmigten Anlage nicht erfolgen kann, weil diese Anlage oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise nicht mehr bestehen - ohne dass dadurch die Genehmigung im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 erloschen ist - so sind die konsensmäßigen Immissionen der zu ändernden Anlage im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen und unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040050.X04

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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