RS Vwgh 1987/9/15 83/05/0198

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §1104
ABGB §1112
BauO Wr §128 Abs1
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg
MRG §30 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z15
MRG §7 Abs1

Rechtssatz

Die in der zivilrechtlichen Judikatur vertretene Auffassung, bereits mit der Rechtskraft eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gehe ein Gebäude rechtlich unter, kann nicht geteilt werden, weil es dem Hauseigentümer in einem solchen Fall noch immer freisteht, nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung dem Abbruchsauftrag durch Sanierung des Gebäudes zu entgehen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X05

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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