RS Vwgh 1987/9/15 85/07/0089

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3 Abs2;
FlVfGG §4 Abs3;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §11 Abs6 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §20 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §20 Abs2 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs6 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §27 Abs1 idF 6650-2;

Rechtssatz

Eine gesonderte "Beschreibung der Bonität" (ein Bonitätsvergleich) ist zur gesetzmäßigen Ermittlung des ortüblichen Verkehrswertes im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 NÖ FLG nicht erforderlich. Denn es ist davon auszugehen, dass bei den von der Behörde in ihr diesbezügliches Ermittlungsverfahren einbezogenen Grundstücksverkäufen von den jeweiligen Vertragsparteien auch auf die Lage und die Beschaffenheit, somit auf die Bonität entsprechend Bedacht genommen wird mit der Folge, dass dieser Faktor in den Kaufpreisen seinen Niederschlag findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X05

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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