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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis auf E vom 20.1.1982, 0183/79, VwSlg 10343 A/1982). Insbesondere müssen die angeführten Bestandteile nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein. Es genügt, dass aus einer Berufung die wesentlichen Teile hervorgehen. (Hinweis auf E vom 30.3.1978, 2781/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040020.X02Im RIS seit
26.01.2006