RS Vwgh 1987/9/15 85/04/0060

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §56;
BergG 1975 §22 Abs1;

Rechtssatz

Dem im Schreiben der Berghauptmannschaft enthaltenen Satz "Mangels rechtlicher Grundlage kann daher Ihrem Antrag um Übertretung der Schürfberechtigung und entsprechender Vormerkung in den ha. Vormerkbüchern nicht entsprochen werden" kann nicht in unmissverständlicher Weise entnommen werden, dass die Berghauptmannschaft mit ihrem Schreiben in rechtsverbindlicher Weise über den vorgelegten Antrag abgesprochen habe. Es handelt sich viel mehr um einen Hinweis auf einen Verfahrensvorgang und die Auffassung der Behörde, dem von der Partei angestrebten Verfahrensergebnis nicht entsprechen zu können.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040060.X01

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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