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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem im Schreiben der Berghauptmannschaft enthaltenen Satz "Mangels rechtlicher Grundlage kann daher Ihrem Antrag um Übertretung der Schürfberechtigung und entsprechender Vormerkung in den ha. Vormerkbüchern nicht entsprochen werden" kann nicht in unmissverständlicher Weise entnommen werden, dass die Berghauptmannschaft mit ihrem Schreiben in rechtsverbindlicher Weise über den vorgelegten Antrag abgesprochen habe. Es handelt sich viel mehr um einen Hinweis auf einen Verfahrensvorgang und die Auffassung der Behörde, dem von der Partei angestrebten Verfahrensergebnis nicht entsprechen zu können.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040060.X01Im RIS seit
10.05.2005