RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0059

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4 idF 1000-2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da nach Art 119 a Abs 5 B-VG das Verfahren, das eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende Angelegenheit zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Bescheides des obersten Gemeindeorganes und der damit verbundenen Zurückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde wieder in das Stadium vor der Erlassung des durch Vorstellung angefochtenen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheides tritt, ist wiederum das zur obersten Entscheidung berufene Gemeindeorgan zur Fällung einer neuerlichen Entscheidung zuständig. In Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei ist das der Gemeinderat. Stellt nun eine Partei des Verwaltungsverfahrens den Antrag an den Gemeinderat auf Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat, so geht ein solcher Devolutionsantrag schon deshalb ins Leere, weil der Gemeinderat ohnedies die zuständige Behörde ist. Weist der Gemeinderat den Devolutionsantrag mit der Begründung ab, das Verschulden an der Verfahrensverzögerung sei nicht bei der Behörde, sondern bei der Partei, die den Devolutionsantrag gestellt hat, gelegen - statt ihn, wie richtig, als unzuständig zurückzuweisen - dann können dadurch Rechte dieser Partei nicht verletzt werden, weil sie dadurch nicht in einem weiteren Verfahrensstadium in ihren Rechten geschmälert worden ist.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050059.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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