RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0027

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2;

Rechtssatz

Das Zitat des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen in der Begründung der Berufungsentscheidung, es sei "durch die Vornahme von Reparatur- und Servicearbeiten an Lastkraftwagen am Vorplatz eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn und Kunden nicht auszuschließen", geht an den auf "Fälle drohender Gefahr ...." bzw. die "Fälle unzumutbarer Belästigung der Nachbarn" abgestellten Tatbeständen des § 360 Abs 2 GewO 1973 vorbei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040027.X02

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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