TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/10 B1665/00

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Tulfes fest, ein Objekt (bauliche Anlage), das im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers steht, unterliege "der Anschlußpflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Tulfes".römisch eins. 1.1. Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Tulfes fest, ein Objekt (bauliche Anlage), das im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers steht, unterliege "der Anschlußpflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Tulfes".

1.2. Mit Bescheid vom 18. November 1999 schrieb der Bürgermeister dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlußgebühr von S 109.035,30 (einschließlich 10 % USt.) vor.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Tulfes gab mit Bescheid vom 28. Juli 2000 einer Berufung keine Folge, nachdem bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte.

1.3. Mit Bescheid vom 28. August 2000 wies die Tiroler Landesregierung eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid ab.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Tulfes, in der Folge: KanalgebührenO) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Akten, die sich auf die KanalgebührenO beziehen, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

Die Gemeinde Tulfes hat keine Äußerung erstattet.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z1 erster Satz der KanalgebührenO einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2003, V10/03, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z1 erster Satz der KanalgebührenO einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2003, V10/03, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1665.2000

Dokumentnummer

JFT_09969390_00B01665_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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