RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Allgemeine Beurteilungsrichtlinien (hier: ÖAL - Richtlinie Nr. 18) nehmen nicht Bedacht auf die konkrete Situation des Einzelfalles und haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird (Hinweis auf E vom 24.6.1986, 86/04/0033). Die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl für Niederösterreich 8000/4-0, stellt in Ansehung des Tatbestandes einer Gesundheitsgefährdung iS des § 79 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 keine Rechtsvorschrift dar, die im Verfahren nach § 79 GewO 1973 anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040089.X04

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten