RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0089

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2785/79 E 9. April 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wird mit einem Einspruch gegen eine Strafverfügung auch die Schuldfrage bekämpft, so hat diese ex lege die Außerkrafttretung der Strafverfügung zu Folge und die Behörde 1. Instanz hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Berufungsbehörde ist damit eine Entscheidungsbefugnis versagt. Entscheidet sie dennoch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Unzuständigkeit der belangten Behörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X03

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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