RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0089

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Mit dem Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des

§ 52 lit a Z 2 StVO folgenden Inhaltes: "Ich war im Auftrag des

Stadtmagistrates am ... bei verschiedenen Haftfreigaben im

Stadtgebiet unterwegs und habe auch die Belagsarbeiten in der ....

Straße (Fahrbahn, Gehsteig und Schienenguss) abgenommen. Da ich

als Kontrollorgan und im Auftrag der Stadtgemeinde ... gehandelt

habe, bitte ich um Nachsicht." beruft sich der Beschuldigte darauf, dass das Vorschriftzeichen gemäß § 52 Z 2 StVO für ihn nicht gelte. Es kann daher nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er den objektiven Tatbestand zugegeben und bloß das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt hat, weshalb auch seine Bitte um Nachsicht nicht bloß im Sinne einer Nachsicht von der verhängten Strafe verstanden werden darf.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X02

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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