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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung ist nur dann als Berufung anzusehen, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X01Im RIS seit
01.12.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009