RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0089

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung ist nur dann als Berufung anzusehen, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030089.X01

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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